yoga schweiz

 

STATUTEN

YOGA SCHWEIZ SUISSE SVIZZERA
BERUFSVERBAND

I. Name, Zweck und Aufgabe

Art. 1 Name
Unter dem Namen Yoga Schweiz Suisse Svizzera Berufsverband, besteht ein Verein von unbeschränkter Dauer im Sinne von Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches. Die Gesellschaft ist im Handelsregister eingetragen. Yoga Schweiz ist Mitglied der Europäischen Yoga Union (EYU).

Art. 2 Zweck
Zweck des Berufsverbandes Yoga Schweiz ist:
1. die Förderung des Yoga in allen seinen Formen, wie Unterricht, Studium und Ausübung, soweit er der Entfaltung der Persönlichkeit dient.
2. die Wahrung und Förderung der Interessen der Yogalehrer und Yogalehrerinnen sowie der Ausbildner und Ausbildnerinnen im Sinne eines Berufsverbandes.

Art. 3 Aufgaben
Aufgaben des Berufsverbandes Yoga Schweiz sind:
1. die Ausbildenden, Yogalehrenden, Studierenden (an einer von Yoga Schweiz anerkannten Ausbildungsschule), Yoga-Praktizierenden und am Yoga interessierten Personen in ihrem Kreise zu vereinigen.
2. die Vermittlung des Yoga in der Öffentlichkeit zu fördern und Veranstaltungen durchzuführen.
3. die Interessen von Yoga Schweiz bei den Behörden zu vertreten sowie mit den internationalen Organisationen, die die gleichen Ziele verfolgen, zusammenzuarbeiten.
4. Reglemente zu erlassen, welche für die Erfüllung von Zweck und Aufgaben erforderlich sind.
5. Fachprüfungen zu organisieren und die berufliche Weiterbildung zu fördern.
6. für eine gute Unterrichtsqualität zu sorgen.
7. sicherzustellen, dass die von Yoga Schweiz herausgegebenen Berufsbezeichnungen jenen Personen vorbehalten bleiben, welche die von Yoga Schweiz geforderten Voraussetzungen erfüllen. Yoga Schweiz kann dies auch gerichtlich durchsetzen.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitgliedschaft
Yoga Schweiz umfasst folgende Mitgliedschaftskategorien:

A Ausbildungsschulen
B Dipl. oder anerkannte Yogalehrende YS
C Studierende an einer von Yoga Schweiz anerkannten Ausbildungsschule
D Ehrenmitglieder
E Gönnermitglieder

Art. 5 Aufnahmebedingungen und Rechte
Die Aufnahmebedingungen und die Rechte der Mitglieder sind im Mitgliedschaftsreglement umschrieben.

Art. 6 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Statuten und das Mitgliedschaftsreglement sowie allfällige weitere Reglemente, Richtlinien und Erlasse von Yoga Schweiz einzuhalten.

Art. 7 Aufnahme
1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt gemäss Mitgliedschaftsreglement.
2. Die Kommission für Mitgliedschaftsfragen beurteilt aufgrund des Mitgliedschaftsreglementes das Gesuch um Aufnahme. Für Rekurse ist die Rekurskommission zuständig.

Art. 8 Umteilung Mitgliedschaftskategorie
Die Umteilung in eine andere Mitgliedschaftskategorie untersteht der Kommission für Mitgliedschaftsfragen.

Art. 9 Austritt
Der Austritt aus dem Berufsverband Yoga Schweiz erfolgt auf Ende des Geschäftsjahres (31. Dezember) mit schriftlicher Meldung an die Geschäftsstelle.

Art. 10 Ausschluss
Mitglieder können aus wichtigen Gründen aus dem Berufsverband Yoga Schweiz ausgeschlossen werden, insbesondere wenn sie gegen die Richtlinien von Yoga Schweiz verstossen oder ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Über den Ausschluss entscheidet die Kommission für Mitgliedschaftsfragen.

 

III. Organe

Art. 11 Organe
Die Organe von Yoga Schweiz sind:
A Generalversammlung
B Vorstand
C Geschäftsführerin/Geschäftsführer
D Kommission für Mitgliedschaftsfragen
E Pädagogische Kommission
F Rekurskommission
G Revisionsstelle

A. Generalversammlung

Art. 12 Befugnisse
Die Generalversammlung ist das oberste Organ von Yoga Schweiz. Sie ist namentlich zuständig für:
1. die Inkraftsetzung und Änderung der Statuten.
2. die Wahl und Abberufung des Vorstandes, der Pädagogischen Kommission sowie der Kommission für Mitgliedschaftsfragen.
3. die Wahl und Abberufung der Revisionstelle und der Rekurskommission.
4. den Erlass der Reglemente.
5. die Entgegennahme des Jahresberichts.
6. die Genehmigung der Jahresrechnung, gestützt auf den Bericht der Revisionsstelle, und die Entlastung des Vorstandes.
7. die Genehmigung des Budgets und das Festsetzen von Jahresbeiträgen.
8. das Erteilen von Weisungen an den Vorstand, an die Pädagogische Kommission sowie an die Kommission für Mitgliedschaftsfragen.
9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
10. die Beschlüsse über sonstige Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder.

Art. 13 Einberufung
Die Generalversammlung wird vom Vorstand innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen. Das Datum ist mindestens drei Monate im Voraus bekannt zu geben. Mitglieder haben das Recht, eine Angelegenheit traktandieren zu lassen. Sie müssen ihr Traktandum zusammen mit einem konkreten Antrag mindestens vier Monate vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand einreichen. Die Einladung mit Traktandenliste und den Anträgen des Vorstandes erfolgt schriftlich, spätestens vier Wochen vor der Versammlung. Ab der Homepage www.yoga.ch abrufbar sind folgende Dokumente: Das Protokoll der letzten Generalversammlung, der Jahresbericht, die Jahresrechnung, das Budget, Änderungen oder Ergänzungen der Statuten, Reglemente. Bei Bedarf können diese Dokumente beim Sekretariat bestellt werden. Anträge von Mitgliedern zu den traktandierten Geschäften sind dem Vorstand schriftlich, mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzureichen.

Art. 14 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand sie für notwendig erachtet oder wenn die Revisionsstelle oder 1/10 aller Mitglieder sie schriftlich und begründet verlangen.

Art. 15 Stimmrecht
1. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
2. Mitglieder die verhindert sind, können ihr Stimmrecht einem andern stimmberechtigten Mitglied schriftlich übertragen. Ein Mitglied kann höchstens zwei Stellvertretungen übernehmen.
3. Die Beschlüsse erfolgen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen, mit Ausnahme der Fälle, wo qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. Der/die PräsidentIn stimmt mit. Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind und über Anträge von Mitgliedern, die nicht rechtzeitig schriftlich eingereicht werden, darf nicht abgestimmt werden.
4. Bei Beschlüssen über die Änderung der Statuten und des Mitgliedschaftsreglementes bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder, unter Berücksichtigung von Art. 15, Punkt 2.
5. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht für einzelne Traktanden mindestens zehn anwesende Mitglieder das geheime Verfahren verlangen.

B. Vorstand

Art. 16 Zusammensetzung
1. Der Vorstand besteht aus 5 - 9 Mitgliedern und konstituiert sich selbst.
2. Von Amtes wegen gehört je ein Mitglied der Pädagogischen Kommission und der Kommission für Mitgliedschaftsfragen dem Vorstand an.
3. Die Mehrheit des Vorstandes muss aus Mitgliedern der Kat. A oder B bestehen.
4. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und sind nach Ablauf ihrer Amtsperiode wieder wählbar.

Art. 17 Einberufung und Stimmrecht
1. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern, ferner auf Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder. Die Einladung hat mit den Traktanden mindestens eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
3. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
4. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
5. Der Vorstand kann einen Antrag schriftlich (auf dem Korrespondenzweg) beschliessen, wenn kein Mitglied dagegen Einspruch erhebt.

Art. 18 Aufgaben und Kompetenzen
Dem Vorstand sind folgende Geschäfte vorbehalten:
1. die Vertretung von Yoga Schweiz nach aussen, wobei einzelne Aufgaben an die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer delegiert werden können.
2. die Ernennung und Abberufung der Geschäftsführerin, des Geschäftsführers
3. die Ernennung und Abberufung der Redaktion der Zeitschrift.
4. die strategische Führung des Verbandes gemäss Geschäftsordnung.
bis zu 20 % der Mitgliederbeiträge ausserhalb des Budgets (jährlich).
5. die Ernennung von Kommissionen und Delegierten.
6. die Vorbereitung der Generalversammlung.

C. Geschäftsführerin/Geschäftsführer

Art. 19 Aufgaben und Kompetenzen
1. Die operative Leitung des Vereins obliegt der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist als Leiter der Geschäftsstelle und in Zusammenarbeit mit derselben für die Besorgung der laufenden Geschäfte zuständig.
2.Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer bereitet zusammen mit der Präsidentin/dem Präsidenten die Sitzungen des Vorstands vor und ist für deren Vollzug zuständig. An den Vorstandssitzungen nimmt die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil.

3. Die weiteren Aufgaben sind in der Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer kann in begründeten Fällen Aufgaben an Mitarbeitende der Geschäftsstelle oder an Dritte delegieren.

Art. 20 Anstellung
1.Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist in der Regel mittels Arbeitsvertrag angestellt. Eine Übertragung der Geschäftsführung an eine Person im Mandatsvertrag ist aber ebenfalls zulässig.

Art. 21 Geschäftsstelle
Yoga Schweiz hat eine ständige Geschäftsstelle.

D. Kommission für Mitgliedschaftsfragen

Art. 22 Zusammensetzung
Die Kommission für Mitgliedschaftsfragen wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt und setzt sich aus 3 - 5 Mitgliedern zusammen: aus mindestens einem Mitglied aus dem Vorstand und mindestens einem Mitglied aus der Pädagogischen Kommission. Die Mitglieder müssen der Kat. A oder B angehören.

Art. 23 Aufgaben und Kompetenzen
Zu den Hauptaufgaben gehören insbesondere:
1. die Beurteilung der Aufnahmegesuche für die Mitgliedschaftskategorien.
2. das Erstellen des Reglementes für die Mitgliedschaft im Berufsverband Yoga Schweiz. Dieses Reglement muss von der Generalversammlung genehmigt werden.
3. die Beurteilung von Verstössen gegen das Mitgliedschaftsreglement. Damit bezweckt sie das Vertrauen in den Berufsverband Yoga Schweiz zu fördern, das Ansehen des Berufsstandes der Yogalehrenden zu mehren und verbandsschädigendes Verhalten zu verhüten.

E. Pädagogische Kommission

Art. 24 Zusammensetzung
Die Pädagogische Kommission wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt und setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder müssen der Kat. A oder B angehören. Ein Mitglied der Kommission gehört dem Vorstand an.

Art. 25 Aufgaben und Kompetenzen
Zu den Hauptaufgaben gehören insbesondere:
1. die fortlaufende Überprüfung der pädagogischen Grundsätze.
2. das Vorbereiten und Erstellen des Prüfungsreglements zur Verabschiedung durch die Generalversammlung.
3. die Durchführung der Diplomprüfungen.
4. die Pflege der Auslandkontakte, insbesondere mit der Europäischen Yoga Union (EYU).

F. Rekurskommission

Art. 26 Zusammensetzung
Die Rekurskommission wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt und setzt sich aus 3 - 5 Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder müssen der Kat. A oder B angehören und dürfen nicht Mitglied einer weiteren Kommission sein. Die Rekurskommission konstituiert sich selbst und wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder einen Präsidenten/eine Präsidentin. Die Kommissionsmitglieder sind während und nach ihrer Amtszeit der Geheimhaltung verpflichtet.

Art. 27 Aufgaben und Kompetenzen
Die Rekurskommission entscheidet in letzter Instanz über Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide in Mitgliedschafts- und Prüfungsfragen.

G. Revisionsstelle

Art. 28 Wahl, Befugnisse und Pflichten

Die Revisionsstelle wird nach den gesetzlichen Vorschriften gewählt.

IV Finanzielles und Rechnungswesen

Art. 29 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Art. 30 Vereinseinnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus:

1. den Mitgliederbeiträgen,
2. den Einnahmen aus Publikationen, Drucksachen, Prüfungsgebühren und Veranstaltungen, die vom Berufsverband organisiert werden,
3. den besonderen Vereinsgeschäften,
4. den Schenkungen und Zuwendungen.

Art. 31 Mitgliederbeiträge, finanzielle Verpflichtungen
1. Die Generalversammlung setzt den Mitgliederbeitrag jährlich fest.

2. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
3. Allfällige Sitzungsgelder, Pauschal- und Spesenentschädigungen werden vom Vorstand festgesetzt.

 

V Schlussbestimmungen

Art. 32 Auflösung
Für die Auflösung des Berufsverbandes Yoga Schweiz bedarf es der Zustimmung der ¾ Mehrheit einer statutengemäss einberufenen Generalversammlung, in der mindestens ½ aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zweite frühestens nach Ablauf von vier Wochen, spätestens aber binnen dreier Monate einzuberufende Versammlung mit ¾ Mehrheit der Anwesenden. Über die Verwendung des Liquidationsüberschusses entscheidet die Generalversammlung.

Art. 33 Inkrafttreten der Statuten
Die vorliegenden Statuten sind mit Beschluss der Generalversammlung vom 12. März 2011 genehmigt worden. Sie ersetzen die Statuten vom 14. März 2009 und treten sofort in Kraft.


Bern, 10. März 2012

Die Präsidentin: Ottilia Schulthess-Scherer

 

 

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Weitergehende Informationen

 

Die Geschäftsstelle von Yoga Schweiz gibt gerne Auskunft:

Sekretariat, Aarbergergasse 21, 3011 Bern,
Tel. +41 31 311 07 17, Fax +41 31 311 07 11,
info@yoga.ch

 

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Foto: Dorothee von Rechenberg, Basel